Geschäfts- und Lieferungsbedingungen

Mineralbrunnen Hermann Kreuter GmbH

1. Unsere Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

2. Angebote sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in jeder Weise freibleibend; wir sind berechtigt, Aufträge binnen drei Tagen nach Eingang bei uns abzulehnen.

3. Lieferung erfolgt auf feste Rechnung. Die Rechnung gilt als anerkannt, wenn ihr nicht binnen drei Tagen nach Eingang bei dem Käufer widersprochen worden ist. Der Firma Nürburg Quelle steht der Rücktritt von einem Vertrag oder die Anpassung hinsichtlich Menge und Lieferfrist zu, wenn Ereignisse eintreten, welche eine Lieferung ganz oder teilweise unmöglich machen oder eine Verzögerung der Lieferung bedingt, sofern es sich bei diesen Ereignissen um Umstände handelt, welche die Firma Nürburg Quelle nicht zu vertreten hat. Als solche Ereignisse gelten insbesondere höhere Gewalt, wie Krieg, Streik, Transportsperre, Naturkatastrophen, Mangel an Rohstoffen und andere unverschuldete Betriebsstörungen.

4. Bei vereinbartem Abruf gilt die Lieferung als rechtzeitig, wenn sie binnen 8 Tagen erfolgt ist.

5. Alle Preise sind Nettopreise und ohne Abzug bei Lieferung fällig. Der Käufer ist zur Inanspruchnahme eines Zahlungszieles nur dann insoweit berechtigt, wenn hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegt; wird in einem solchen Fall das gewährte Ziel überschritten, so sind Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe vom Tage der Lieferung an zu zahlen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

6. Zahlungen sind ausschließlich auf die von uns angegebenen Konten zu leisten. Zahlungen an Angestellte, Reisende, Fahrer oder andere Personen, die nicht Mitarbeiter unserer Firma oder mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht versehen sind, befreien den Käufer nicht von der Verbindlichkeit, es sei denn, dass der Betrag bei uns abgeliefert wird.

7. Zahlung mittels Scheck ist nur dann Erfüllung, wenn der Scheck eingelöst wird. Nichteinlösung eines Schecks berechtigt uns, alle noch vorhandene Ware sofort auf Kosten des Käufers zurückzuholen und die an die Stelle des Eigentums getretenen Forderungen an die Abnehmer das Käufers einzuziehen, auch wenn für die Lieferungen oder einen Teil davon Zahlungsziel eingeräumt gewesen sein sollte. Wir sind außerdem berechtigt, weitere Auslieferung zu verweigern.

8. Sind von dem Käufer Wechsel zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegeben, so steht uns das Recht zu, alle Wechsel vor der Fälligkeit zur Zahlung binnen drei Tagen nach der Vorlage vorlegen zu lassen, wenn der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, oder eine sonstige wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei unserem Käufer eintritt. Als solche wesentliche Veränderung und Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten gilt insbesondere, wenn der Käufer einen Wechsel hat zu Protest gehen lassen, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos versucht worden ist oder Ladung zur Leistung der Offenbarungsversicherung gegen ihn ergangen ist. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen und abgetretene Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen; desgleichen sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bestellter Ware zu verweigern.

9. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Lieferung erfolgen. Der Käufer ist verpflichtet, eine Lieferung wenigstens stichprobenmäßig sofort bei Lieferung zu untersuchen. Ist eine Reklamation begründet, beschränkt sich das Recht des Abnehmers auf die Forderung, Ersatzlieferung insoweit zu verlangen, als die Ware oder Teile davon mangelhaft sind. Sind wir zur Ersatzlieferung nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Ersatzlieferung fehl, ist der Abnehmer berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

10. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Soweit wir mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist das jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Leergut, Flaschen, Kisten und anderes Verpackungsmaterial bleibt, auch wenn Pfand erhoben wird, unser Eigentum. Es wird nur leihweise zur Verfügung gestellt. Sämtliches Leergut ist binnen 3 Monaten nach der Lieferung in einwandfreiem Zustand frachtfrei und auf Gefahr des Käufers zurückzusenden. Die Frist beginnt mit dem sich aus dem Lieferschein ergebenden Datum der Auslieferung. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Herausgabe des Leergutes zu verlangen oder den Wert des Leergutes zu fordern. Als Wert gilt der Betrag vereinbart, der sich aus den jeweils geltenden Berechnungssätzen des Flaschen- und Brunnenverbandes ergibt. Für die Berechnung des vom Käufer empfangenen Leergutes gilt die Mengenangabe auf der Lieferrechnung oder dem Lieferschein. Für die Abrechnung des zurückgegangenen Leergutes ist Zustand und Zahl bei Ankunft in unserem Brunnenbetrieb maßgebend.

Wird das Leergut von uns oder in unserem Auftrage abgeholt, ist maßgebend die Empfangsbescheinigung. Bei Versendung des Leergutes durch den Käufer hat dieser spätestens gleichzeitig mit der Absendung eine schriftliche Benachrichtigung über Art und Zahl des Leergutes an uns zu senden. Die Verwendung des Leergutes für andere Zwecke ist untersagt. Missbrauch berechtigt uns zur Zurückweisung des Leergutes und Berechnung des Wertes, außerdem zur Schadenersatzforderung. Leergut-Gutschriften gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht binnen 3 Tagen nach Eingang beim Käufer widersprochen worden ist.

12. Wenn der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.